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II. Todesursache: Schädelbruch mit Hirnverletzung.

III. Ergebnis der Alkoholbestimmung aus Schenkelblut und Urin nach zwei Methoden: Venenblut 0,0 mg/g Ethanol, Urin 0,0 mg/g Ethanol.

IV. Als Todesursache ist die schwere Schädel-Hirn-Verletzung festzustellen. Zum Zeitpunkt des Todes bestand keine alkoholische Beeinflussung. Es fanden sich keine wesentlichen vorbestehenden krankhaften Veränderungen, die unmittelbar mit dem Todeseintritt in Zusammenhang stehen könnten. Die näher beschriebene Schädelverletzung ist durch einen Hieb mit einem länglichen Gegenstand zu erklären, wobei der Hieb mit großer Kraft und / oder mit einem schweren Werkzeug ausgeführt worden sein muss.

V. Für die Einwirkung elektrischer Energie, wie hier vermutet durch Blitzschlag, gab es keinerlei Hinweise, weder am Körper der Toten noch an ihrer Kleidung. Die Tötung durch eine Blitzeinwirkung kann ausgeschlossen werden.

VI. Die Obduzenten behalten sich ein endgültiges Gutachten ausdrücklich vor.

VII. Prof. Dr. med. Robert Schwarz, Dr. med. Hans Krell

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