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Wichtig ist, dass Ad-hoc-Mitteilungen mit 30 Minuten Vorlauf an die Geschäftsführung der Börsen, an denen die Aktien zugelassen sind, an die Geschäftsführung der Börsen mit Derivaten auf das Papier und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem inzwischen etwas altertümlichen Kommunikationsmittel Fax übermittelt werden. Warum? Weil die Börsen im Einzelfall entscheiden, ob sie die Papiere für eine gewisse Zeit vom Handel aussetzen, damit eine möglichst große Anzahl von Anlegern die Chance hat, zu reagieren. Da das Versenden von Ad-hoc-Mitteilungen meist durch professionelle Dienstleister erfolgt, ist dieser Prozess weitestgehend automatisiert. Denn nach Ablauf der halben Stunde müssen die Meldungen zum Beispiel an europaweite Medien und Finanzportale gehen und auf der eigenen Webseite eingestellt werden.

Insider dürfen ihren Informationsvorsprung also nicht nutzen. Sie dürfen aber selbstverständlich in normalen Zeiten, also dann, wenn ihnen keine Insiderinformationen vorliegen, Aktien kaufen und verkaufen. Gerade der Vorstand und die Führungsebene werden oftmals auch in Form von Aktien entlohnt und bauen so ihre Bestände aus. Schon um ihr Vermögen nicht zu sehr in einem Unternehmen gebunden zu haben und damit der wichtigsten Anlegerregel, einer möglichst breiten Streuung des Vermögens, nicht zuwiderzuhandeln, müssen sie hin und wieder Verkäufe tätigen. Aber im Gegensatz zu anderen Anlegern müssen sie ihre Käufe und Verkäufe an die große Glocke hängen, das heißt öffentlich bekannt machen. Inzwischen, muss man sagen, denn in Deutschland gibt es diese Verpflichtung erst seit dem 1. Juli 2002, als sie mit § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes eingeführt wurde. In den USA ist dies hingegen seit den 1930er-Jahren gängige Praxis und Verpflichtung. Und weil sie aus den USA kommt, hat sie bisher keinen deutschen Namen: Diese Veröffentlichungspflicht von Insidergeschäften nennt sich Directors’ Dealings.

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