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431.2.2 Landung

Der Springer soll

— aus einer stabilen Flughaltung den Kopf und Oberkörper aufrichten, die arme seitlich nach vorn/oben führen und die Skier in die Parallelstellung drehen;

— unmittelbar vor der Bodenberührung mit den Skienden eine leichte Schrittstellung einnehmen und in den Kniegelenken einbeugen;

— nach der Bodenberührung mit den Skienden das Abbremsen des Landeimpulses durch die elastischen Widerstandskräfte der sich durchbiegenden Skihinterteile durch Muskelkrafteinsatz unterstützen und dabei gleichzeitig

— die Schrittstellung weiter vergrössern [sic!] und mit dem hinteren Bein entsprechend tiefer einbeugen (Telemark-Beinstellung) sowie bei schmaler Skiführung den Landedruck gleichmässig [sic!] auf beide Seiten verteilen und zur Stabilisierung des Gleichgewichtes die Arme nach vorn/oben strecken.“

Anmerkung des Autors: In aller Regel erhalten die Springerinnen und Springer für die Flugphase keine Punktabzüge durch die Sprungrichter. Eine Regel aus dem Skispringervolksmund, die bisweilen an den Schanzen und auch von den Kommentatoren öfter zu hören ist, dass die Skienden überkreuzt sein müssten, damit ein Kampfrichter zum Punktabzug greift.

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