Читать книгу Die medial-historische Entwicklung des Damen-Skispringens. Medienberichterstattung und Historie im Fokus онлайн
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Dies bedeutet also: unabhängig davon, wie viele Springerinnen einer Nation nach Artikel 2.2 startberechtigt sind – ob beispielsweise drei oder zehn – es dürfen maximal sechs von ihnen zu einem Weltcupspringen angemeldet werden. Eine Bewertung dieses Umstandes erfolgt im weiteren Verlauf dieses Buches.
Ausgenommen sind Veranstaltungen im eigenen Land.
Denn nach Artikel 2.5 des Reglements kann der Nationale Verband des Veranstalterlandes zusätzlich eine Nationale Gruppe mit bis zu sechs zusätzlichen Athletinnen nominieren47.
Doch auch in Bezug auf diese Nationale Gruppe hat die FIS den Veranstaltern Grenzen gesetzt und diese in Artikel 2.6 festgehalten.
Dort heißt es wörtlich: „Wenn in einem Veranstalterland mehr als zwei (2) Einzel-Wettkämpfe pro Serie (GP-L und WCJ-L) geplant sind, so ist der Nationale Verband des Veranstalterlandes nur zweimal (2x) berechtigt, eine nationale Gruppe pro Serie (WCS, GP) zu stellen.“48
Dazu ein praktisches Beispiel: Japan ist die einzige Nation, die in der Saison 2015/2016 vier Einzelwettkämpfe ausgerichtet hat – nämlich zwei in Sapporo (17. und 18. Januar 2016) und zwei in Zao (22. und 23. Januar 2016)49.